Titel: | Vivien's Verfahren zur Bestimmung der Alkalinität von Säften der Zuckerfabriken. |
Fundstelle: | Band 207, Jahrgang 1873, Nr. XLIV., S. 148 |
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XLIV.
Vivien's Verfahren zur
Bestimmung der Alkalinität von Säften der Zuckerfabriken.
Mit einer Abbildung.
Vivien's Verfahren zur Bestimmung der Alkalinität von
Säften.
Vivien benutzt zu diesem Zwecke eine
Normalschwefelsäure-Lösung welche so stark verdünnt ist, daß ein Volum
derselben gerade ein Volum eines Saftes neutralisirt welcher 0,05 Proc. (0,5 Gramm
in 1 Liter) Kalt enthält.
Zur Bereitung dieser Maaßflüssigkeit werden vorerst 8,75 Gramme reines
Schwefelsäurehydrat auf einen Liter und je 1 Volum der so erhaltenen Flüssigkeit
nochmals auf das Zehnfache (also mit 9 Volumen Wasser) verdünnt.
Die so zubereitete Lösung wendet Vivien als
Normalflüssigkeit an, und färbt sie zum weiteren Gebrauch mit Lackmustinctur
roth.
Zur Ausführung des Versuches dient eine in gleiche Volumina getheilte, einerseits
geschlossene Röhre (R) mit 7–8 Theilstrichen und
eine Glasstasche mit der Normalsäure (P).
Textabbildung Bd. 207, S. 149
Um das Princip der Bestimmung zu veranschaulichen, soll dieselbe vorerst am
Kalkwasser gezeigt werden.
Man füllt vollkommen gesättigtes, klares Kalkwasser, welches 0,14 Proc. Kalk enthält,
in die Versuchsröhre R bis zum ersten Theil 1 und läßt
nun aus der Flasche die Normalsäure so lange zufließen, bis die anfangs blau
werdende Flüssigkeit gleichförmig roth wird, wobei man durch zeitweiliges Mischen
unter Absperrung der oberen Oeffnung mit dem Daumen für eine gleichmäßige Mischung
sorgt. Nach dem Eintreten der rothen Farbe wird man zur Sättigung des einen Volumes
A Kalkwassers, die beiden Volume B und C und 4/5 von D an Normalsäure angewendet haben müssen (da das
Kalkwasser 0,14 Proc. CaO enthält, 1 Volum der Normallösung jedoch sein gleiches
Volum einer Flüssigkeit neutralisirt, in welchem 0,05 Proc. CaO enthalten sind).
Bei der Scheidung soll gewöhnlich die Saturation so weit geführt werden, daß der
Kalkgehalt nicht unter 0,05 fällt.
Soll nun der Arbeiter den Versuch machen, ob die Saturation beendigt sey, so schließt
er die Kohlensäureleitung, entnimmt mittelst des an einem Draht befestigten
Glasgefäßes V eine Probe, läßt dieselbe klären und füllt
mit der klaren Flüssigkeit den Rauminhalt von A an;
alsdann tröpfelt er die Normalsäure zu, bis die rothe Färbung eintritt. Ist diese
Farbenveränderung eingetreten, noch ehe der Raum von B
mit der Normalsäure
gefüllt ist, so ward übersaturirt; wurde dagegen mehr als ein Volum Säure
verbraucht, so war die Saturation noch nicht beendigt und muß noch weiter
Kohlensäure zugeleitet werden. Wurde endlich zur Neutralisation des Kalkes in 1
Volum Saft gerade dasselbe Volum Säure benutzt, so war der richtige Saturationsgrad
erreicht. – Der Arbeiter gewinnt in kurzer Zeit in der Handhabung des
Apparates die nöthige Geläufigkeit, und führt er den Versuch noch vor beendeter
Saturation aus, so bringt er es bald dahin, aus der verbrauchten Säuremenge
annähernd die zur vollständigen Saturation noch benöthigte Zeitdauer
festzustellen.
Während der Filtration soll der Saft 0,01–0,02 Proc. Kalk verlieren; wird
demselben mehr Kalk durch die Kohle entzogen, so muß weniger aussaturirt werden, und
umgekehrt. Aus diesem Grunde muß auch die Alkalität der filtrirten Säfte bestimmt
werden. Zu diesem Zwecke füllt man 2 Raumtheile (A und
B) der Röhre mit dem Safte aus; tritt die
Rothfärbung beim Anfüllen mit Normalsäure bis Theilstrich 3 ein, so enthält der Saft
0,025 Proc. Kalk, bis Theilstrich 4 aber 0,05 Proc. CaO u.s.w.
Indem man die Alkalinität der Säfte vor und nach der Filtration bestimmt, kann man
die Absorptionsfähigkeit der Kohle für Kalk ermitteln und daraus zurück auf die
Wiederbelebung des Spodiums schließen.
Auf diese Weise kann man für jeden speciellen Fall und diverse Zuckerlösungen
(Dicksäfte, Klärsei, Syrupe etc.) die Alkalinität schnell und in einer für den
Betriebsbeamten und Arbeiter überaus brauchbaren Form bestimmen und ausdrücken. (La sucrerie indigèn, t. VII, No. 3–6; Zeitschrift für Zuckerindustrie in Böhmen, November 1872, S. 361.)