Titel: | Rechts-Schau. |
Autor: | Eckstein |
Fundstelle: | Band 331, Jahrgang 1916, S. 163 |
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Rechts-Schau.
Rechts-Schau.
Die Vermittelungsgebühr bei bedingten technischen
Verträgen. Technische Verträge weiden heute oft mit Verklauselierungen
aller Art versehen. Wer heute einen technischen Auftrag erteilt oder übernimmt, ist
oft nicht in der Lage, alle für einen Vertrag erheblichen Momente zu überblicken,
über zahllose wichtige Punkte, nicht nur in Hinsicht auf den Vertrag selbst, sondern
über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder Unternehmers, über Bürgschaften usw.
herrschen oft Ungewißheiten genug, die es als eine Gefahr erscheinen lassen,
unwiderruflich bindende Verträge abzuschließen.
So ist es in neuerer Zeit zu einer sehr verbreiteten Sitte gekommen, technische
Verträge unter irgendwelchen Bedingungen unter Vorbehalt eines Widerrufs oder eines
Rücktritts einer oder beider Parteien abzuschließen, so daß die endgültige
Wirksamkeit vorderhand noch in der Schwebe bleibt.
Die Kompliziertheit bedingter Verträge, die Ungewißheit ihrer endgültigen Wirksamkeit
überträgt sich auf das Rechtsverhältnis der Beteiligten zu dem für sie tätig
gewesenen Vermittler, so daß es in vielen Fällen zweifelhaft erscheint, ob und wann
er seinen Vermittlerlohn verdient hat.
Der § 652 bestimmt in klarer Weise, wann der Vermittlerlohn geschuldet wird. Es heißt
dort: „Der Makellohn ist geschuldet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder
infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt.“
So lange die Wirksamkeit des Vertrages noch in der Schwebe ist, wird der
Vermittlerlohn nicht geschuldet.
Ueber die aufschiebende Bedingung, d.h. diejenige Bedingung, die den Vertrag erst mit
ihrem Eintritt wirksam werden läßt (Beispiel: Bestellung einer Maschine für ein
Grundstück für den Fall, daß die gewerbliche Konzession erteilt wird), bestimmt das
Gesetz ausdrücklich, daß der Vermittlerlohn erst in dem Zeitpunkt der endgültigen
Wirksamkeit des Vertrages fällig wird.
Es bleibt den Parteien aber unbenommen, das Gegenteil zu vereinbaren, so daß der
Vermittlerlohn geschuldet wird, schon in dem Augenblick des Vertragsschlusses. Es
kann vereinbart werden, daß in diesem Falle der Vermittlerlohn schlechthin
geschuldet wird, der Vermittler sein Entgelt also auch erhält, falls die Bedingung
nicht eintritt, was allerdings nach einigen neueren Entscheidungen auf verwandten
Gebieten nicht absolut sicher erscheint. Wird nichts derartiges vereinbart, so
muß der Vermittler das Entgelt wieder herausgeben, falls die Bedingung nicht
eintritt, da er im Zweifel nur für den tatsächlich erfolgten Abschluß des Vertrages
honoriert wird.
Schwieriger ist die Rechtslage bei der auflösenden Bedingung.
Eine auflösende Bedingung ist eine solche, die den Vertrag zunächst rechtswirksam
zustande kommen läßt, die seine Wirksamkeit aber möglicherweise später wieder
aufhebt (Beispiel: der Vertrag wird hinfällig, falls bis dann und dann die
Genehmigung zur Aufstellung der bestellten Maschine auf fremdem Grund und Boden
zurückgezogen werden sollte).
Der richtige Grundgedanke bei der Entscheidung der Frage über die Verpflichtung zur
Zahlung des Vermittlerlohnes scheint mir folgender: Der Vermittler verdient seinen
Lohn für den Abschluß des Kaufvertrages, Werkvertrages usw. Wird der Vertrag so
abgeschlossen, daß er möglicherweise wieder aufgelöst wird, so ist auch der
Vermittlerlohn in der gleichen Weise verdient, d.h. so, daß der Anspruch des
Vermittlers zunächst besteht, möglicherweise später aber wieder aufgehoben wird.
Diesen Anschauungen folgt auch die überwiegende Rechtsprechung.
Hier und da wird allerdings auch eine andere Anschauung vertreten. Man argumentiert,
daß ein einmal entstandener Vergütungsanspruch begrifflich nicht mehr beseitigt
werden könne. Aber diese Anschauung erscheint unzutreffend, da ja nicht der
entstandene Anspruch wieder beseitigt wird, sondern weil der Anspruch von vornherein
nur (auflösend) bedingt entstanden ist, es sich also nicht um eine Beseitigung
handelt, sondern nur um eine spätere Feststellung, ob der Vergütungsanspruch seiner
Zeit entstanden ist.
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Fälligkeit des Vermittlerlohnes möchte es
zweifelhaft sein, ob der Vertragsschluß oder erst der Zeitpunkt der endgültigen
Wirksamkeit des Vertrages entscheidend ist. Da bei der auflösenden Bedingung der
Vertrag zunächst wirksam ist, und es nur in der Schwebe liegt, ob er auch wirksam
bleibt, so muß dasselbe auch vom Vermittlerlohn gelten. Der Vermittlerlohn ist mit
dem Vertragsschluß verdient, und es besteht nur die Möglichkeit, daß der Anspruch
durch den Eintritt der auflösenden Bedingung nachträglich wieder entfällt. In diesem Falle
ist der Vermittler natürlich zur Rückzahlung des Vermittlerlohnes verpflichtet.
Zu scheiden von der auflösenden Bedingung ist der Rücktritt. (Beispiel: Der
Unternehmer behält sich den Rücktritt vor, falls die Beschaffenheit des Grund und
Bodens die Ausführung des Auftrages besonders erschwert.)
Die Ausbedingung eines Rücktrittsrechtes ist nicht eine Bedingung über das
Zustandekommen des Vertrages. Die Tatsache des Vertragsschlusses steht vielmehr
fest. Und da der Vermittler nur den Vertragsschluß als solchen zu vermitteln hat,
ist es für ihn gleichgültig, was die Parteien später mit dem Vertrage machen. Sein
Vermittlerlohn ist endgültig verdient, und wenn eine Partei später von dem Vertrage
zurücktritt, so ist die Rechtslage nicht anders, wie wenn durch einen neuen Vertrag
über den Gegenstand des bisherigen Vertrages anders verfügt wird und nicht nur
der gesetzlich vorgesehene, sondern auch der vertragliche vorbehaltene Rücktritt ist
für den Anspruch des Vermittlers daher ohne Bedeutung.
Allerdings muß man in solchen Fällen der wirtschaftlichen Lage Rechnung tragen. Es
ist zu prüfen, ob tatsächlich zwischen den Parteien ein fester Vertrag geschlossen
oder ob nur ein Schwebezustand geschaffen sein soll, der in die Form eines festen
Vertrages mit Widerrufungs- oder Rücktrittsrecht des einen Teiles gekleidet worden
ist. Nicht also auf Grund der rechtlichen Form eines derartigen Vertrages, sondern
auf Grund des von den Parteien in wirtschaftlicher Beziehung bezweckten Erfolges ist
das Recht des Vermittlers auf den Vermittlerlohn zu beurteilen.
Dr. jur. Eckstein.